Carl Gottlieb Svarez

Karl Gottlieb Svarez, der Bearbeiter des preußischen Landrechts, wurde am 27. Februar 1746 in Schweidnitz geboren als ältester der beiden Söhne des dortigen Rathsherrn und Advocaten Gottfried S. und der Katharina Dorothea, Tochter des Pfarrers Gerhard zu Topliwoda im ehemals niederschlesischen Fürstenthum Münsterberg. […]

Svarez’ Kindheit war von den Schrecknissen der schlesischen Kriege erfüllt, ja das Haus seines Vaters, der zuerst Advocat in Hirschberg, seit 1736 in Schweidnitz war, wurde hiervon ganz besonders betroffen. Er hielt als Protestant und geborener Märker zur Sache König Friedrich’s und wurde infolge dessen Mitglied des Magistrats, den der König bei seinem Besuche in Schweidnitz im Januar 1741 an Stelle des oppositionellen Magistrats einsetzte. Die ersten Siege Friedrich’s bestärkten den Advocaten S. derart in seinem Vertrauen zur Befestigung der Zustände Schlesiens, daß er 1745 ein stattliches Hauswesen ankaufte. Dieses war jedoch ein Vorwerk vor der Stadt und Festung und wurde daher bei der zweiwöchigen österreichischen Kanonade von 1757 und sodann nochmals beim österreichischen Ueberfall der Festung am 1. October 1761 sehr stark mitgenommen.

Mit 16 Jahren ging S. Ostern 1762 von der Schule seiner Vaterstadt ab und wurde am 30. März, behufs Studiums der Rechte, bei der Universität Frankfurt a. O. immatriculirt. […] Nach dem Ende seiner Studienzeit im Herbste 1765 widmete er sich mit den Geschwistern zunächst der Herstellung des väterlichen Hauses in Schweidnitz, welches im August 1762 durch eine dritte österreichische Beschießung abermals gelitten hatte. […]

Hiernach trat S. als Auscultator bei der Oberamtsregierung in Breslau ein und nachdem er hier am 17. Mai 1766 das betreffende Examen abgelegt, wurde er am 21. Juni zum Referendar bestellt. Schon bald lernten die Vorgesetzten seine amtliche Thätigkeit schätzen. Als daher die Minister v. Schlabrendorf und Carmer Ende der 1760er Jahre, infolge von Beschwerden über die unordentliche Bearbeitung des Justizwesens einiger schlesischer Städte, Anordnungen trafen, wonach die Bearbeitung der Justizsachen bestimmten Magistratspersonen, getrennt von den Verwaltungssachen, übertragen werden sollte, wurde S. am 9. August 1768 mit der Revision der Justizverfassung in Schweidnitz beauftragt. Diese Aufgabe löste er zu solcher Zufriedenheit, daß er am 24. Mai 1769 zum Pupillenrath befördert wurde und der Minister Carmer im Berichte an den Großkanzler v. Jariges die guten Erfolge des jungen Mannes besonders hervorhob. Die erste für weitere Kreise wohlthätige und verdienstvolle Thätigkeit desselben bestand in der Beihülfe, welche er dem schlesischen Minister Carmer leistete in der Ausführung der vom König ertheilten schwierigen Aufgabe, die Zustände Schlesiens zum Besten des preußischen Staats umzuformen, da es in seiner Gesetzgebung nicht zeitgemäß fortgeschritten und in seiner materiellen Entwicklung durch den Krieg zurückgekommen war. […]

Im Anschluß an diese Arbeiten fiel S. die ganze geschäftliche Leitung bezüglich des Landschaftsreglements zu, welches den Hauptberathungsgegenstand des ersten allgemeinen schlesischen Landtags von 1770 bildete. Hiernach ist’s klar, daß er für Breslau für unentbehrlich galt, als er sich zum Staatsexamen rüstete; es wurde ihm daher auf Carmer’s Wunsch gestattet, die betreffenden Arbeiten hier zu machen. Sie fielen dermaßen zur Zufriedenheit aus, daß er am 10. Mai 1771 wegen seines »Fleißes und Geschicklichkeit« zum Rath bei der Breslauer Oberamtsregierung ernannt wurde. In welcher Weise er den Studien obgelegen hatte, geht u. a. hervor aus seiner 1771—73 namenlos erschienenen ›Sammlung alter und neuer schlesischer Provinzialgesetze‹ (aus der Zeit 1504—1760).

Nach dem Zustandekommen der Landschaft legte der Minister Carmer ihr eine ausführliche Denkschrift über deren umfassende Zwecke vor, die von S. verfaßt war. Ebenso ging aus seiner Feder die Eröffnung über Bildung der patriotischen Gesellschaft zur Herstellung und Unterhaltung des Credits hervor, die Carmer am 1. März 1771 den schlesischen Ständen zugehen ließ. Nach dem Zustandekommen dieser Gesellschaft erkannte der Minister den Werth der von S. geleisteten Beihülfe dadurch an, daß er ihn unter die Zahl der von Staatswegen ernannten Mitglieder aufnahm. Als 1777 das ganze neue Finanzsystem Carmer’s in einer Schrift des dänischen Justizraths|Struensee angegriffen wurde, trat S. in der namenlosen Schrift ›Bemerkungen über die schlesische Landschaft, besonders bei den jetzigen Zeitläuften‹ als Vertheidiger auf. Nicht geringeren Antheil als bei den erwähnten Verhältnissen hatte S. als Carmer’s rechte Hand in der Jesuitenfrage Schlesiens und in der Verbesserung des schlesischen Schulwesens. Sein Reformplan wurde am 18. August 1774 vom König genehmigt und als ›Schul-Reglement für die Universität in Breslau und die katholischen Gymnasien in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz‹ verkündigt. Auch bei den Ausführungsarbeiten war S. überall thätig. Sodann verfaßte er eine gegen die Jesuiten gerichtete ›Instruction für die Priester des Schulinstituts in Schlesien‹ und eine ausführliche Denkschrift Carmer’s gegen den Anspruch des breslauer Bischofs, daß das katholische Schulwesen allein in seine Hand gelegt werde. Mit der Proceßform wurde S. in ähnlicher Weise und ebenso eingehend, wie bei obigen Angelegenheiten befaßt. Nachdem 1774 ein Project Carmens in Berlin verworfen war, ließ dieser von seinem bewährten Beirathe einen neuen Entwurf ausarbeiten und Ende des Jahres 1775 dem Könige vorlegen. Als Carmer zur Besprechung desselben mit dem Könige und dem Großkanzler Fürst sich nach Potsdam und Berlin begab, befand sich S. in seiner Begleitung. Er war außerhalb der Conferenzen mit großem Einflusse thätig, namentlich verfaßte er Gegenbemerkungen wider die Einwendungen gegen den Entwurf. Diesmal drang jedoch seine Arbeit nicht durch und im Gefühl arger Enttäuschung kehrte er nach Breslau zurück. Als der Großkanzler Fürst aber im December 1779 infolge des gegen den Müller Arnold verhandelten Processes plötzlich entlassen war, zog S. als des neuen Großkanzlers Carmer geschätztester Rath hoffnungsvoll in Berlin wieder ein. Er wurde im Juli 1780 »zur Assistenz bei Ausarbeitung des Gesetzbuchs« berufen und vom Großkanzler in sein vor dem Königsthore, jetzt am Alexanderplatz liegendes Haus aufgenommen, in dem er mit ihm 15 Jahre wohnte.

Es begann hiermit die größte und verdienstvollste Thätigkeit Svarez', zu der alle seine bisherigen Studien und zum Besten Schlesiens geleisteten Arbeiten sich als die geeignetste Vorschule erwiesen. Die große Justizreform für Preußen wurde auf Grund eines vom Könige genehmigten Programms Carmer’s in Angriff genommen, der dabei die Hauptlast von vornherein auf S. legte. […] In Gemäßheit der am 5. Januar 1787 ins Leben getretenen Umbildung des Justizministeriums wurde S. zum Geheimen Oberjustizrath ernannt. Als solcher hatte er den Vortrag über alle Generalien im Departement des Großkanzlers sowie über die Privatjustizsachen im Departement des Justizministers v. Zedlitz. […]

Im März 1781 wurde die Gesetzcommission ernannt, wozu S. die Vorschläge gemacht hatte. Sie wurden genehmigt und die Namen durch Svarez’ eigenen Namen ergänzt. Sodann kam es darauf an, ein Bild, wie die Rechtspflege im Lande praktisch geübt werde, durch eigene Anschauung zu gewinnen. Zu diesem Zweck bereiste der Großkanzler 1781 und 82 mit S. die Provinzen. […] Nach dem im Cabinetsbefehle vom 14. April 1780 vorgezeichneten Plane eines neuen Gesetzbuchs sollten die Provinzial- und statutarischen Rechte der einzelnen Provinzen gesammelt und statt des recipirten römischen Rechts ein allgemeines subsidiarisches Gesetzbuch für die gesammten preußischen Staaten angefertigt werden. Nachdem die Landescollegien 1784 vollständige Sammlungen der Provinzialrechte eingesandt hatten, bildete die Erledigung des zweiten Theils jenes Planes die Hauptaufgabe von Svarez’ arbeitsreichem Leben. Beim Beginn der Arbeit legte er in einer Denkschrift die Grundsätze nieder, nach welchen er zu verfahren gedenke. In Gegenwart Klein’s, welcher die Materialien zu sammeln hatte, pflegte S. dem Großkanzler fortlaufend Vortrag zu halten, dann brachte er die Materialien in eine gewisse Form und Ordnung, prüfte die eingegangenen Monita, ergänzte Klein’s Bericht und nahm hiernach die eigentliche Fassung der Gesetze vor.

Die Materialien zu dieser Entstehung des Allgemeinen Landrechts sind in 88 Folianten niedergelegt. Aus ihnen geht klar hervor, daß S. das Element war, welches das ganze Werk zusammenhielt. Der erste Theil dieser seiner 14jährigen Thätigkeit gehört der Zeit Friedrich’s d. Gr. an, der zweite stand unter dem Einflüsse, welchen der Thronwechsel im Gefolge hatte, ein dritter enthält die Geschichte der Umwandlung des Entwurfs in das Allgemeine Landrecht. In die zweite Periode fällt Svarez’ Abfassung eines Rescripts zur Beschwichtigung der gegen das Wöllner’sche Religionsedict vom 9. Juli 1788 erhobenen Bedenken und seine Abfassung des Censuredicts vom 19. December 1788. Bei Veröffentlichung des letzten Theils des Entwurfs des Allgemeinen Gesetzbuchs forderte ein aus Svarez’ Feder geflossener Vorbericht wiederum zur Einreichung von Gutachten auf. Hieraus nahm Schlosser Anlaß, im J. 1789 ›Vier Briefe über die Gesetzgebung überhaupt und den Entwurf des preußischen Gesetzbuchs insbesondere‹ zu veröffentlichen. Dadurch wurden noch manche andern Einwendungen veranlaßt, infolge dessen S. eine Anweisung zur Abfassung eines Auszugs aus denselben abfaßte. Alle in diesen Auszug aufgenommenen Einwendungen wurden von S. Punkt für Punkt begutachtet und so entstand der für Ermittelung des Willens des Gesetzgebers bei Auslegung des Landrechts werthvolle, 38 Folianten füllende Theil der Materialien, eine unerschöpfliche Fundgrube für den Commentator und zugleich diejenige Arbeit Svarez', in welcher sein überall eindringendes kritisches Talent und sein unermüdlicher Fleiß gipfelte. Gleichzeitig hiermit arbeitete er den gedruckten Entwurf des Gesetzbuchs zu einem neuen Entwurfe um. Das von S. verfaßte Publicationspatent des Allgemeinen Gesetzbuchs vollzog König Friedrich Wilhelm II. am 20. März 1791.

Im Anschluß an die große Arbeit sprach sich S. im Vorberichte zum Schlußbande des Entwurfs über die sachgemäße Umgestaltung der bisher üblich gewesenen Vorträge an den Universitäten über Römisches Recht aus; später machte er hierüber positive Vorschläge. Als im J. 1791 der Kronprinz Friedrich Wilhelm in die Rechtswissenschaft eingeführt werden sollte, fiel, wahrscheinlich auf Carmer’s Empfehlung, die Wahl auf S., obwol er der Richtung Friedrich Wilhelm’s II. und Wöllner’s nicht angehörte. Die Vorträge dauerten das Jahr 1791 hindurch bis in die ersten Monate des Jahres 1792 und dabei behandelte S. das neue Gesetzbuch, welches im Juni 1792 in Kraft treten sollte, bereits als das geltende Recht. Er arbeitete einen kurzen Leitfaden für diese Vorträge aus und schrieb sie dann, auf Wunsch des Kronprinzen, nieder. […] Die infolge des kammergerichtlichen Erkenntnisses in Sachen des Predigers Schulz in Giesdorf am 18. April 1792 vom König verfügte Suspendirung des Gesetzbuchs auf unbestimmte Zeit traf S. hart, er legte jedoch nicht die Hände in den Schoß. Die von ihm verfaßte Gegenvorstellung des Großkanzlers vom 2. Mai wurde freilich zurückgewiesen, der gänzlichen Aufgebung des Werkes suchte er aber vorzubeugen durch Vollendung des von ihm schon seit Mai 1788 vorbereiteten populären Auszugs aus dem neuen Gesetzbuche. So entstand der ›Unterricht über die Gesetze für die Einwohner der preußischen Staaten‹. […] Nunmehr stellte das Staatsministerium, ohne daß von Südpreußen ferner die Rede war, beim Könige den Antrag, dem Großkanzler die Revision des Gesetzbuchs anzubefehlen, und insbesondere bestimmte, in einer Denkschrift des Justizministers und Chefpräsidenten des Kammergerichts, Goldbeck, näher bezeichnete Stellen wegzulassen. Die dem entsprechend am 17. November 1793 ergehende königliche Ordre stellte die Einführung des also umgeänderten Gesetzbuchs für alle Provinzen in Aussicht. Während nun der Großkanzler zur Rettung des Werks seine Stütze bei Wöllner, Danckelmann, Bischofswerder und Goldbeck suchte, rechnete S. noch immer auf die Möglichkeit, das Gesetzbuch unverändert zu erhalten und unternahm, in einer umfangreichen Ausführung die Vorwürfe der Gegner zu widerlegen. […] Diese Ausführungen hatte er im Staatsrathe vorzutragen und er drang fast überall damit durch. Nachdem das Gesetz unter dem Namen des Landrechts zum zweiten Male verkündigt war, stellten die Deputirten der Kur- und Neumark die Bitte, es wegen der darin vorkommenden Abweichungen vom Römischen Rechte nochmals zu suspendiren; die Ablehnung dieses Gesuchs erfolgte auf Grund einer energischen Denkschrift Svarez'. Dessen Hauptthätigkeit war hiermit beendet.

Der im Februar 1795 an Carmer’s Stelle zum Großkanzler ernannte Goldbeck hatte bei der Schlußrevision des Landrechts Svarez’ Vorzüge so schätzen gelernt, daß er ihn ebenso an seine Seite zog, wie Carmer es gethan. Schon bald, im Juni 1795 sah Goldbeck sich auf S. als Gehülfen angewiesen, als nach der Dienstenthebung Danckelmann’s die Oberleitung der Justizangelegenheiten Südpreußens in die Centralinstanz gezogen war. S. entwarf ein ausführliches Patent ›über die Einrichtung des südpreußischen Hypothekenwesens‹ und im Anschluß hieran eine Bekanntmachung, in der die Bedingungen der Zulassung bedrängter südpreußischer Schuldner für ein Moratorium festgestellt wurden. Beide Entwürfe erlangten, nachdem S. mit Goldbeck auf einer gemeinsamen Dienstreise nach Thorn und Posen sich über die Zweckmäßigkeit dieser Vorschläge vergewissert hatten, am 10. und 12. August 1795 Gesetzeskraft. Dann folgte am 10. October eine von S. verfaßte neue Instruction inbetreff des südpreußischen Hypothekenwesens. Neben diesen Arbeiten beschäftigte er sich mit einer gemeinsam mit Goßler unternommenen ›Unterweisung für die Parteien zu ihrem Verhalten bei Processen und anderen gerichtlichen Angelegenheiten nach Anleitung der allgemeinen Gerichtsordnung‹. Dieses Werk erschien im April 1796.

Endlich wurden er und Goßler im Sommer 1796 noch mit der Abfassung des Entwurfs einer revidirten Criminalordnung betraut. S. begann die Arbeit, führte sie aber nicht zu Ende. Seine Gedanken über die hierbei zu befolgenden Grundsätze legte er in einem Gutachten nieder und stellte auch den Plan für das Ganze auf, aber ein Unterleibsleiden hemmte seine fernere Thätigkeit. Im Frühjahr 1797 genas er noch einmal von einem gefährlichen Anfall und einige Monate später, als sein Schüler, der Kronprinz, als Friedrich Wilhelm III. den Thron bestieg, belebten sich seine Hoffnungen auf eine neue Zeit. Zwei Angelegenheiten waren es, die S. nun noch beschäftigten. Die eine betraf die Frage nach der Einführung eines landschaftlichen Creditsystems in Südpreußen. Während Hoym dessen Einführung betrieb, erklärte S. sie für zu frühzeitig. Als Hoym ein Jahr später einen neuen Versuch machte, verfaßte S. die näher begründete Ablehnung des Großkanzlers. Ungleich wichtiger für ihn war die Bearbeitung des märkischen Provinzialgesetzbuchs. Er verfaßte nämlich einen Immediatbericht über die Säumigkeit der märkischen Stände und schlug vor, der König möge sich über die zu befolgenden Grundsätze in einem Regulative aussprechen. Dieser Vorschlag wurde am 1. April 1798 genehmigt, den Ausgang dieser Sache erlebte S. jedoch nicht mehr. Ende März verfiel er in eine heftige Krankheit, durch die er auch verhindert wurde, an der Einweihungsfeier der durch Ordre vom 11. April 1798 neu organisirten Akademie der Wissenschaften theilzunehmen, als deren vom König ernanntes Directorialmitglied er eingeführt werden sollte. […] Wenige Tage später, am 14. Mai 1798 verschied S. nach sechswöchentlichem Krankenlager und wurde am 19. Mai auf dem Luisenstädtischen Kirchhof von Berlin an einer von ihm selbst gewählten Stätte beerdigt, die gegenwärtig mitten im belebtesten Theile der Großstadt liegt. […] Die Juristische Gesellschaft in Berlin stiftete 1876 eine Eisenplatte am Grabe, welche ein Relief mit Brustbild in Goldbronce und die Inschrift trägt: »Dem Gedächtniß des ruhmreichen Mannes Svarez, welcher den Gedanken des großen Königs, seinen Landen ein allgemeines Landrecht zu geben, mit schöpferischer Kraft ausführte.« […]

Werke von oder mit Carl Gottlieb Svarez:


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Carl Gottlieb Svarez: A. Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten (EAGB)

Edition nach der Ausgabe von 1784-87 mit Hinweisen auf das ›Allgemeine Landrecht‹, das ›Allgemeine Gesetzbuch‹, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung.

Mit einer Einführung und Anmerkungen von Peter Krause.
6 Bände
CLXIX, 2098 S.
ISBN 978-3-7728-1799-1
Lieferbar
€ 492,–

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Carl Gottlieb Svarez: B. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

Herausgegeben von Peter Krause.
ISBN 978-3-7728-1803-5
Wird nicht fortgesetzt

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Carl Gottlieb Svarez: Erste Abteilung: Eigene Werke

ISBN 978-3-7728-1789-2
Wird nicht fortgesetzt

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